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   BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99   

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https://dejure.org/2000,1548
BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99 (https://dejure.org/2000,1548)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2000 - VII S 26/99 (https://dejure.org/2000,1548)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2000 - VII S 26/99 (https://dejure.org/2000,1548)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § ... 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. g

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hopperbaggerschiff - Baggerarbeiten auf Binnengewässern - Spülarbeiten auf Binnengewässern - Schiffsbetriebsstoffe - Mineralölsteuerbefreiung - Schwimmende Arbeitsgeräte - Nationale Steuerregelung

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4; ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § ... 69 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 1 Buchst. c; ; RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2 Buchst. b; ; RL 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 184
  • BB 2000, 1183
  • DB 2000, 1108
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.03.1993 - VII R 78/90

    Mineralölsteuer; privat betriebene Motorrettungsboote

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Daher seien ihnen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Erleichterungen zu gewähren, in deren Genuss die Nutzer von Schiffen anderer Länder gelangten, mit denen sie im Wettbewerb ständen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1993 VII R 78/90, BFHE 171, 151 --Rettungsdienstschiffe--).

    Ausgehend von dieser Zielsetzung der Befreiungsnorm und auf der Grundlage der nunmehr in § 31 Abs. 2 Nr. 5 MinöStG 1993 enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung bestand für den Verordnungsgeber die Notwendigkeit, den Begriff der gewerblichen Schifffahrt näher abzugrenzen und insbesondere klarzustellen, welche Schiffe in unmittelbarem Wettbewerb mit Schiffen anderer Staaten stehen und bei welchen Schiffen und Schiffseinsätzen ein solcher Wettbewerb im Allgemeinen nicht in Frage kommt (s. Senat in BFHE 171, 151, 155).

  • BFH, 28.10.1966 - VII 285/64

    Bewilligung einer zollfreien Verwendung von Mineralölen bei Schwimmkränen

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1966 VII 285/64 (BFHE 87, 261 --Schwimmkran--) ausgesprochen, dass schwimmende Arbeitsgeräte ihre Arbeit "in der Regel" nicht während der Fahrt, sondern im Festliegen verrichten.
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 101/94

    Flugbenzin - Hubschrauber - Mineralölsteuer

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Hier --so hat der Senat entschieden-- steht das Ablassen des Düngekalks der Annahme einer mineralölsteuerrechtlich begünstigten Beförderung des Düngekalks vom Abflugort (Aufnahmeort des Düngekalks) bis ins Zielgebiet nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 101/94, BFHE 179, 511).
  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Das bereits beim FG vorgängig anhängig gewesene Verfahren auf AdV steht der Zulässigkeit des jetzigen Aussetzungsverfahrens schon deshalb nicht im Wege, weil jenes Verfahren nicht mit einer Entscheidung des FG, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist (vgl. zu diesem Aspekt den BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFH/NV 2000, 390, BStBl II 2000, 86).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    In der nach Auffassung des Beteiligten unzutreffenden Würdigung des eigenen Vorbringens ist aber grundsätzlich kein Verfahrensfehler zu sehen (BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 30.01.1997 - I B 69/96

    Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Die Erfolgsaussichten sind auf der Grundlage der sich im Revisionsverfahren stellenden Rechtsfragen zu prüfen; bei vermutlicher Zurückverweisung ist auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1995 VII S 21/95, BFH/NV 1996, 420; vom 4. Februar 1997 VII S 29/96, BFH/NV 1997, 588, und vom 16. Juli 1997 III S 10/96, BFH/NV 1998, 178).
  • BFH, 30.12.1998 - XI B 51/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Soll damit als Verfahrensfehler ein Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig dargelegt werden, dass das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099).
  • BFH, 17.06.1997 - X B 193/96

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Zulassungsgrund für die Beschwerde

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 04.02.1997 - VII S 29/96

    Aussetzung der Vollziehung wegen Rechtmäßigkeitszweifeln an den angefochtenen

    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Die Erfolgsaussichten sind auf der Grundlage der sich im Revisionsverfahren stellenden Rechtsfragen zu prüfen; bei vermutlicher Zurückverweisung ist auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1995 VII S 21/95, BFH/NV 1996, 420; vom 4. Februar 1997 VII S 29/96, BFH/NV 1997, 588, und vom 16. Juli 1997 III S 10/96, BFH/NV 1998, 178).
  • BFH, 06.08.1985 - VII R 102/81
    Auszug aus BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99
    Den Begriff der gewerblichen Schifffahrt, der gesetzlich nicht definiert ist, hat der Senat in seinen beiden Urteilen vom 6. August 1985 VII R 73/81 (BFHE 144, 302 --Therapieschiffe--) und VII R 102/81 (BFHE 144, 306 --Motoryachten--) dahingehend verstanden, dass er allein auf die Handelsschifffahrt bezogen ist, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser durch Schiffe.
  • BFH, 06.08.1985 - VII R 73/81
  • BFH, 24.11.1995 - VII S 21/95

    Begründung der Höhe von Eingangsabgaben geschmuggelter Zigaretten

  • BFH, 16.07.1997 - III S 10/96
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03

    Wann ist ein Hopperbagger von der Mineralölsteuer befreit?

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 2000 VII S 26/99 (BFHE 191, 184) stufte das FG den Hopperbagger als schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 17 Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl 1, 1602) ein.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 unter Hinweis auf die Vorgängervorschriften ausgeführt hat, soll die Regelung Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischer Schifffahrt (vor allem im Seeverkehr) vermeiden.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 ausgeführt hat, hätte diese konkrete Betrachtungsweise den Vorteil, dass der Doppelfunktionalität eines Hopperbaggers besser Rechnung getragen und damit gleichzeitig auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, zu gesteigerter Wirksamkeit verholfen werden könnte.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 ausgeführt hat, können die während des Fahrens des Schiffes durchgeführten Saug- und Spülvorgänge nicht als Teil der Beförderung angesehen werden, weil sich die im Laderaum mitgeführte Menge des Bagger- und Spülguts durch Aufnahme bzw. Ablassen ständig ändert.

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 244/01

    Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen:

    Gewerbliche Schifffahrt liegt daher nur vor, wenn die Schifffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist (BFH, Beschluss v. 23.3.2000 VII S 26/99, ZfZ 2000 S. 308 = BFH/NV 2000 S. 1052).

    Unmittelbares Ziel dieser Gewerbe ist mithin nicht die Schifffahrt (BFH, Beschluss v. 23.3.2000, ZfZ 2000 S. 308 = BFH/NV 2000 S. 1052).

    Dass der Hopperbagger zugleich in der Lage ist, das Spül- und Baggergut selbst aufzunehmen und abzutransportieren, ist eine zusätzliche, aber seiner Arbeitsleistung untergeordnete Eigenschaft, die nicht dazu führt, dem Hopperbagger seinen Charakter als schwimmendes Arbeitsgerät zu nehmen und ihn als ein Transportmittel erscheinen zu lassen, auch wenn evtl. der Zeitvergleich zu dem Ergebnis führt, dass der Hopperbagger für seine Fahrten von der Baggerstelle zum Abladeort und zurück mehr Zeit benötigt als für die eigentlichen Bagger- und Spülvorgänge (vgl. BFH, Beschluss v. 23.3.2000, ZfZ 2000 S. 308 = BFH/NV 2000 S. 1052).

    In Anbetracht der nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV bestehenden Regel, wonach schwimmende Arbeitsgeräte keine Schiffe i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG sind, sowie in Anbetracht des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG ("ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt"), kann nach Ansicht des Senats ein ausnahmsweise steuerfreier Einsatz eines schwimmenden Arbeitsgeräts nur in Betracht kommen, wenn dieses ausschließlich zur Erbringung von Beförderungsleistungen eingesetzt wird und wenn dieser Einsatz von der Erbringung von Arbeitsleistungen klar getrennt werden kann (vgl. BFH, Beschluss v. 23.3.2000, ZfZ 2000 S. 308 = BFH/NV 2000 S. 1052).

    Der Senat folgt der Einschätzung des Bundesfinanzhofs in dem Beschluss vom 23. März 2000 (ZfZ 2000 S. 308 = BFH/NV 2000 S. 1052), dass die Baggertätigkeit ungeachtet dessen die typische Arbeitsleistung des Hopperbaggers darstellt, dass während des Baggerns das schon zutage geförderte Baggergut im Laderaum mittransportiert wird und sich der Bagger in Fahrt befindet.

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 310/99

    Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen

    Auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.03.2000 ( VII S 26/99) sei dahingehend zu verstehen, dass Leerfahrten steuerbegünstigt seien.

    Daher werden ihnen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Erleichterungen gewährt, in deren Genuss die Nutzer von Schiffen anderer Länder gelangen, mit denen sie im Wettbewerb stehen (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 VII S 26/99, ZfZ 2000, 308).

    (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 a.a.O.).

    Unmittelbares Ziel dieser Gewerbe ist mithin nicht die Schifffahrt (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 a.a.O.).

    Zu der Einordnung eines Hopperbaggers im Rahmen der erwähnten Vorschriften hat sich der BFH in dem Beschluss vom 23.03.2000 (a.a.O.) betr.

  • FG Hamburg, 16.10.2002 - IV 239/00

    Mineralölsteuerbefreiung für Schiffe von Bestattungsunternehmen:

    Den Begriff der gewerblichen Schifffahrt, der gesetzlich nicht definiert ist, legt der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung dahin aus, dass er sich allein auf die Handelsschifffahrt bezieht, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser umfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris; Urteile vom 6.8.1985 - VII R 73/81 und VII R 102/81 -, in: BFHE 144, S. 302 bzw. 306).

    Gewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG liegt somit nur vor, wenn die Schifffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage der in § 31 Abs. 2 Nr. 5 MinöStG enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung über die Vorschrift des § 17 Abs. 5 MinöStV bestimmte Wasserfahrzeuge aus dem Begriff des Schiffes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG ausgeschlossen und damit praktisch einen eigenständigen Schiffsbegriff im Sinne des Mineralölsteuerrechts geschaffen, der mit dem üblichen Schiffsbegriff nicht übereinstimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris).

    Freilich könnte man erwägen, das Merkmal des "ausschließlichen" Einsatzes eines Schiffes in der gewerblichen Schifffahrt in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG nicht abstrakt und generell, sondern konkret in der Weise zu prüfen, ob bestimmte Einsätze bzw. Verwendungen des Schiffes als Erbringung einer Beförderungsleistung zu qualifizieren und damit als steuerfreier Einsatz in der gewerblichen Schifffahrt anzusehen sind (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris).

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 14/02

    Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen

    Daher werden ihnen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Erleichterungen gewährt, in deren Genuss die Nutzer von Schiffen anderer Länder gelangen, mit denen sie im Wettbewerb stehen (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 VII S 26/99, ZfZ 2000, 308).

    (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 a.a.O.).

    Unmittelbares Ziel dieser Gewerbe ist mithin nicht die Schifffahrt (BFH-Beschluss vom 23.03.2000 a.a.O.).

    Zu der Einordnung eines Hopperbaggers im Rahmen der erwähnten Vorschriften hat sich der BFH in dem Beschluss vom 23.03.2000 (a.a.O.) betr.

  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 342/02

    Vorlage an den EuGH zu Hopperbaggereinsatz in Küstengewässern

    Konkret geäußert hat sich der Bundesfinanzhof zu der Abgrenzungsfrage in seinem Beschluss vom 23.3.2000 ( VII S 26/99, BFHE 191, 184 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt der Hopperbagger ein schwimmendes Arbeitsgerät im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinölStV und damit kein Schiff im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinölStG dar (BFH, Beschluss vom 23.3.2000, a.a.O.; BFH, Urteil vom 3.2.2004, a.a.O.).

    Dabei ist der Ansatz, den der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 23.3.2000 (a.a.O.) "bei überschlägiger Betrachtung" gefunden hat, nachvollziehbar und vertretbar.

  • FG Hamburg, 21.03.2001 - IV 291/00

    Besteuerung von Mineralöl bei Verbringen eines Baggers ins Steuergebiet

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  • FG Hamburg, 20.10.2005 - IV 148/04

    Mineralölsteuer: Befreiung von der Mineralölsteuer in der gewerblichen

    Den Begriff der gewerblichen Schifffahrt, der gesetzlich nicht definiert ist, legt der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung dahin aus, dass er sich allein auf die Handelsschifffahrt bezieht, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser umfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris; Urteile vom 6.8.1985 - VII R 73/81 und VII R 102/81 -, in: BFHE 144, S. 302 bzw. 306).

    Gewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG liegt somit nur vor, wenn die Schifffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23.3.2000 - VII S 26/99 -, juris).

  • BFH, 11.08.2000 - I S 5/00

    Aussetzung der Vollziehung

    Ob das FG zudem eine nach den Akten feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII S 26/99, BFHE 191, 183), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BFH, 05.09.2001 - I R 101/99

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Ob das FG zudem eine nach den Akten feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII S 26/99, BFHE 191, 184), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 11/04

    Mineralölsteuerbefreiung für den Tankinhalt eines aus Schweden in das

  • BFH, 06.02.2006 - VIII B 198/05

    Festlandsockel als Fördergebiet?

  • BFH, 15.03.2001 - IV B 72/00

    Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung; Einzelveräußerungspreis

  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 2 V 4/05

    Zuordnung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in der Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-391/05

    Jan De Nul - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Begriffe

  • FG Düsseldorf, 05.04.2004 - 3 V 5970/03

    Abgrenzung zwischen leichtfertiger und vorsätzlicher Steuerverkürzung bei

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